AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 12/2016) 

§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Produkt“ genannt). 

2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich. 

3. Diese AGB gelten nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. 

4. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos liefern. 

5. Individualvertragliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von uns maßgebend. 

 

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben in unseren Angeboten über Gewicht, Maße, Preis, Leistung sowie Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen oder beigefügten Unterlagen sind Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet wurden. 

2. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande. Unser Angebot haben wir aufgrund der Fertigungsdaten, Muster, Beschreibungen etc. gefertigt, wie sie uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Sollten hieran Änderungen eingetreten sein, so behalten wir uns die Erstellung eines neuen Angebotes bzw. die Nachbesserung unseres Angebotes hinsichtlich Leistung, Preis und Lieferzeit vor.

3. Nicht vereinbarte Leistungen, die nach Auftragsvergabe veranlasst wurden, werden separat in Rechnung gestellt. 

 

4. Bei Fertigungen nach Modellen, Skizzen, etc. des Auftraggebers gilt Folgendes: 
Die Vorgabe des Auftraggebers bezüglich des Endproduktes wird auf Datensätzen übermittelt. Wir sind berechtigt, ein bestimmtes Format zu verlangen. 
Diese Angaben in den Datensätzen sind bindend und Vertragsgrundlage. Wir werden diese in unseren Auftragsbestätigungen aufnehmen. 

5. Sollte der Auftraggeber die Fertigung bereits schon einmal von uns gefertigter Produkte anfordern, so gilt Folgendes: 
Der Auftraggeber teilt uns die Bauteilnummer mit. 
Sollte es eine Abweichung zu der vorhandenen Bauteilnummer geben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns in deutlicher Form auf etwaige Abweichungen in der Bestellung hinzuweisen. 
Wir werden dann diese Abweichungen in unsere Auftragsbestätigung aufnehmen. 

 

§ 3 Preise, Zahlung 

1. Sämtliche Preise sind exklusive Verpackung, Transport und Transportversicherung bzw. Fracht, Zoll etc. 

 

2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Diese Zahlungsfristen gelten gerechnet ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, seit Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

3. Zur Entgegennahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt in jeden Fall nur erfüllungshalber. Alle Scheck- und Wechselkosten trägt der Auftraggeber. 

4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort zur Zahlung fällig. Ergibt sich hieraus oder auch aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung usw.) für uns, dass die Liquidität des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder er ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, so können wir die weitere Vertragserfüllung ablehnen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten. 

5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

 

 

§ 4 Lieferzeit 

1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und – Termine gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. 

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Konstruktionspläne, Freigaben, Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen, insbesondere den Eingang einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, etc.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Eine Lieferfrist gilt nur als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich zugesagt wurde. 

 

2. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn bis zum Ablauf das Produkt das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Sollte der Vertrag bei der Durchführung nochmals abgeändert werden und die Abänderungen beeinflussen die Lieferzeit, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen außerhalb Deutschlands, wenn sich die Beschaffung bzw. Einholung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördlicher Bescheinigungen verzögert. 

4. Für Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt etc. sind wir – auch während eines bereits bestehenden Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber mitteilen. 

 

 

§ 5 Versand und Gefahrübergang 

1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald das Produkt an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder wegen Versendung uns verlassen hat. 

2. Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 

3. Wenn der Auftraggeber das Produkt versichern möchte, hat er dies uns schriftlich mitzuteilen. Wir werden dann das Produkt in seinem Namen und auf seine Rechnung versichern. 

 

 

§ 6 Gewährleistung 

1. Der Auftraggeber hat das Produkt unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er dies uns unverzüglich schriftlich zur Anzeige zu bringen. 

2. Unterlässt der Auftraggeber die Mangelanzeige, so gilt das Produkt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 

3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mangelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Produkt auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 

4. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Vorschriften unter Maßgabe der folgenden Bedingungen: 
Wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt, so können wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Produkt herstellen. 
Die Kosten für die Nacherfüllung sind von uns nicht zu tragen, wenn sie sich dadurch erhöhen, dass das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 

5. Einen Mangel, der nur einen geringen Teil der insgesamt geschuldeten Lieferung betrifft, berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. 
Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Die Gewährleistung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die Abnahme erfolgt ist, jedoch spätestens 6 Wochen nach Lieferung. 

6. Ein Mangel unserer Produkte liegt nicht vor: 

  1. a. wenn unsere Produkte vom Auftraggeber in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Produkten eingebaut und benutzt werden, sofern dann der Mangel durch nicht von uns gelieferte Komponenten verursacht wird, 
  1. b. ein Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn und soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die ihm in der Dokumentation und ergänzenden Unterlagen vorgegeben wurden. 

§ 7 Haftung 

1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. 

2. Der Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen. 

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, freier Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem vorliegen Vertrag vor. Wir sind berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das Produkt pfleglich zu behandeln. 
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Produkt gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall. 

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Produkts durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem Produkt an der umgebildeten Sache fort. Sofern das Produkt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Produkts zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 

5. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt. 

 

§ 9 Schutzrechte Dritter 

1. Soweit wir Produkte nach Vorgaben des Auftraggebers fertigen, steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch die Herstellung bzw. Lieferung und deren Verwendung Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster nicht verletzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüche Dritter freizustellen und entstandene Aufwendungen zu ersetzen. 

2. Dies gilt auch bei durch uns durchgeführten Lohnarbeiten. 

 

§ 10 Stellung von Arbeitsmaterial durch den Auftraggeber 

1. Stellt uns der Auftraggeber das zu bearbeitende Material zur Verfügung (Lohnarbeiten) ist es Sache des Auftraggebers, dass das Material sich zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung eignet. 

2. Ist dies nicht der Fall, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns den entstandenen Schaden, inklusive entgangenem Gewinn, zu ersetzen. 

 

§ 11 Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung 

1. Falls wir für die Fertigung eines Produkts Konstruktionspläne, Skizzen, Baupläne etc. fertigen und dem Auftraggeber bzw. seinem Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung stellen oder wir Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen fertigen, bleiben diese unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung des Auftrages verwendet werden. 
Diese dürfen Dritte nicht ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden. 
Sie sind vom Auftraggeber unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren. 
Sie sind von uns auf Verlangen nach Erledigung des Auftrags beziehungsweise bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. 

2. Wir behalten uns ebenfalls an den von uns gefertigten Konstruktionsplänen, Skizzen, Bauplänen, Angeboten und Kostenvoranschlägen, mit Modellen etc. sämtliche Urheberrechte vor. 
Der Auftraggeber hat unsere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. 

3. Falls wir zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Beschreibungen, Konstruktionsmodelle, Modelle, Muster etc. fertigen, sind diese für den Auftraggeber verbindlich, er hat die Verpflichtung, sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder auch nur vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 
Andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf die Unstimmigkeiten/Fehler berufen.

 

 § 12 Schriftform 

Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der Schriftform. 

 

§ 13 Erfüllungsort 

Erfüllungsort für die Lieferung ist 88316 Isny. 

 

§ 14 Gerichtsstand 

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 88316 Isny ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

 

§ 15 Anwendbares Recht 

Die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. 

 

§ 16 Salvatorische Klausel 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer Regelungslücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien und den Zweck des Vertrages am besten entspricht. 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen 

(Stand 12/2016) 

§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) für die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Produkt“ genannt). 
Unerheblich ist, ob der Verkäufer die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. 

2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich. 

3. Diese AGB gelten nur gegenüber Verkäufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. 

4. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. 

5. Individualvertragliche Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu ist jedoch ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise eine schriftliche Bestätigung von uns maßgebend. 

 

§ 2 Vertragsschluss 

Unsere Bestellungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt werden. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder Erklärungen des Verkäufers werden nur dann als Zustimmung gewertet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler, insbesondere Schreib- und/oder Rechenfehler oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Unterlagen wird der Verkäufer uns hinweisen, damit wir den Fehler korrigieren bzw. vervollständigen können. 
Ansonsten liegt kein Vertrag vor. 

 

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe 

1. Unsere in der Bestellung angegebenen Spezifikationen und Lieferfristen sind verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unter voraussichtlichen Verzögerungen in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Teillieferungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für Lieferungen vor der vereinbarten Lieferzeit. 

2. Falls der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbringt oder er in Verzug kommt, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt. 

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns für jeden Fall der Überschreitung der Lieferfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des Netto-Auftragsvolumens für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung, maximal jedoch 5 Prozent des Auftragsvolumens zu bezahlen. 
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt, die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. 

 

§ 4 Gefahrübergang, Verpackung, Kosten 

1. Bei der in Bestellung angegebenen Preise sind Lieferungen „frei Haus“ beinhaltet. 

2. Die in der Bestellung angegebenen Preise schließen die Kosten der Verpackung ein. 

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit erfolgter Übergabe des Produkts an uns über. 

4. Klarstellend wird vermerkt, dass der vertraglich vereinbarte Preis ein Festpreis ist. 

 

§ 5 Informationspflichten 

1. Über Veränderungen von Herstellungsprozessen des Produktes, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen des Produkts hat der Verkäufer uns frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. 

2. Wir sind berechtigt, im erforderlichen Umfang zu prüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt ausgewirkt haben bzw. auswirken können. 

3. Auf Anforderung hat der Verkäufer hierzu die notwenigen Dokumente zur Verfügung zu stellen. 

 

 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung 

1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. 

2. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung. 

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt 

1. Die Übereignung des Produkts an uns ist unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. 

2. Falls wir jedoch ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung annehmen sollten, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für das gelieferte Produkt. 

3. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt und ist ausgeschlossen. 

 

§ 8 Gewährleistung 

1. Für unsere Rechte bei Sach- oder Rechtsmängeln des Produkts und auch bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

2. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten auch diejenigen Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Dies gilt insbesondere auch durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unseren Bestellungen. 
Dies gilt auch, wenn die entsprechende Produktbeschreibung vom Verkäufer gefertigt wurde. 

3. Uns stehen Mängelansprüche auch uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

4. Unsere Untersuchungspflicht auf Mängel beschränkt sich auf Mängel, die bei der Eingangskontrolle des Produktes durch uns bei Sichtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer von uns durchgeführten Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind.
Falls eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 

5. Die Rügepflicht für später entdeckte oder auftauchende Mängel bleibt unberührt. Unsere Mangelanzeige ist unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen dem Verkäufer zugeht. 
Falls wir ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen geltend machen, haften wir nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass gerade kein Mangel vorlag. 

6. Nachbesserungen sind dort vorzunehmen, wo sich das Produkt befindet. Dies gilt auch, falls wir das Produkt weiter veräußert haben und dieses sich dann bei unserem Käufer befindet. 

7. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Während der Dauer der Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung) ist die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche wie folgt gehemmt, soweit der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verpflichtet war: 

 

Für das nachgelieferte Produkt beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Falls bei dem Produkt Teile nachgebessert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Nachbesserung neu zu laufen, soweit es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. 

8. Treten wir wegen eines Mangels des Produkts vom Vertrag zurück, so hat uns der Verkäufer die Vertragskosten zu ersetzen, es sei denn, der Rücktrittsgrund ist von uns zu vertreten. 

 

§ 9 Produkthaftung 

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn dieser für den Produktfehler und den eintretenden Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Zu der Freistellungspflicht gehört ebenfalls, dass der Verkäufer uns etwaige Aufwendungen zu erstatten hat, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Vor einer durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Verkäufer, soweit es uns möglich und zumutbar ist, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

2. Der Verkäufer verpflichtet sich eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit erweiterter Produkthaftungsversicherung und Umwelthaftpflicht-/Umweltschaden-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pauschal für Personenschäden,  Sach- und Produktvermögensschäden zu unterhalten und dies jährlich nachzuweisen. 

3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

 

§ 10 Schadenersatzansprüche 
1. Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, wie beispielsweise aus dem Produkthaftungsgesetz. 

2. Falls wir leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt haben und bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadenersatz jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. 

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

§ 11 Schriftform 

Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 
Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der Schriftform. 

 

§ 12 Erfüllungsort 

Erfüllungsort für Lieferungen ist die in Bestellungen vorgegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für die Zahlung ist 88316 Isny. 

 

§ 13 Gerichtsstand 

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 88316 Isny ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz des Verkäufers zu klagen. 

 

§ 14 Anwendbares Recht 

Die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. 

 

§ 15 Salvatorische Klausel 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer Regelungslücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien und dem Zweck des Vertrages am besten entspricht. 

 

Nach oben scrollen