Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 12/2016)

§ 1 Geltungs­be­reich

  1. Diese Allge­meinen Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäfts­be­zie­hungen mit unseren Geschäfts­partnern und Auftrag­gebern (im Folgenden „Auftrag­geber“ genannt) für den Verkauf und/oder die Lieferung beweg­licher Sachen (im Folgenden „Produkt“ genannt).
  2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftrag­geber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei Vertrags­schluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Auftrag­gebern, die Unter­nehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juris­tische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-recht­liches Sonder­ver­mögen sind.
  4. Diese AGB gelten ausschließlich. Entge­gen­ste­hende oder von diesen AGB abwei­chende Bedin­gungen des Auftrag­gebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustim­mungs­er­for­dernis gilt in jedem Fall, insbe­sondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedin­gungen des Auftrag­gebers vorbe­haltlos liefern.
  5. Indivi­du­al­ver­trag­liche Verein­ba­rungen mit dem Auftrag­geber haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu ist jedoch ein schrift­licher Vertrag bzw. eine schrift­liche Bestä­tigung von uns maßgebend.

§ 2 Vertrags­schluss, Vertrags­un­ter­lagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben in unseren Angeboten über Gewicht, Maße, Preis, Leistung sowie Zeich­nungen, Abbil­dungen, Skizzen oder beigefügten Unter­lagen sind Annähe­rungs­werte, sofern sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Ein Vertrag kommt mit unserer schrift­lichen Auftrags­be­stä­tigung zu Stande. Unser Angebot haben wir aufgrund der Ferti­gungs­daten, Muster, Beschrei­bungen etc. gefertigt, wie sie uns vom Auftrag­geber zur Verfügung gestellt wurden. Sollten hieran Änderungen einge­treten sein, so behalten wir uns die Erstellung eines neuen Angebotes bzw. die Nachbes­serung unseres Angebotes hinsichtlich Leistung, Preis und Lieferzeit vor.
  3. Nicht verein­barte Leistungen, die nach Auftrags­vergabe veran­lasst wurden, werden separat in Rechnung gestellt.
  4. Bei Ferti­gungen nach Modellen, Skizzen, etc. des Auftrag­gebers gilt Folgendes:
    1. Die Vorgabe des Auftrag­gebers bezüglich des Endpro­duktes wird auf Daten­sätzen übermittelt. Wir sind berechtigt, ein bestimmtes Format zu verlangen.
    2. Diese Angaben in den Daten­sätzen sind bindend und Vertrags­grundlage. Wir werden diese in unseren Auftrags­be­stä­ti­gungen aufnehmen.
  5. Sollte der Auftrag­geber die Fertigung bereits schon einmal von uns gefer­tigter Produkte anfordern, so gilt Folgendes:
    1. Der Auftrag­geber teilt uns die Bauteil­nummer mit.
    2. Sollte es eine Abwei­chung zu der vorhan­denen Bauteil­nummer geben, so ist der Auftrag­geber verpflichtet, uns in deutlicher Form auf etwaige Abwei­chungen in der Bestellung hinzu­weisen.
    3. Wir werden dann diese Abwei­chungen in unsere Auftrags­be­stä­tigung aufnehmen.

§ 3 Preise, Zahlung

  1. Sämtliche Preise sind exklusive Verpa­ckung, Transport und Trans­port­ver­si­cherung bzw. Fracht, Zoll etc.
  2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Diese Zahlungs­fristen gelten gerechnet ab Rechnungs­datum. Bei Überschreitung der Zahlungs­frist sind wir berechtigt, seit Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basis­zinssatz zu fordern. Falls wir einen höheren Verzugs­schaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftrag­geber ist jedoch berechtigt, uns nachzu­weisen, dass uns als Folge des Zahlungs­ver­zuges kein oder ein wesentlich gerin­gerer Schaden entstanden ist.
  3. Zur Entge­gen­nahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet; die Entge­gen­nahme erfolgt in jeden Fall nur erfül­lungs­halber. Alle Scheck- und Wechsel­kosten trägt der Auftrag­geber.
  4. Bei Zahlungs­verzug des Auftrag­gebers werden sämtliche Forde­rungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort zur Zahlung fällig. Ergibt sich hieraus oder auch aus sonstigen Umständen (Nicht­ein­lösung von Schecks, Zahlungs­ein­stellung usw.) für uns, dass die Liqui­dität des Auftrag­gebers in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Liefe­rungen oder Leistungen von Voraus­zah­lungen und/oder Sicher­heits­leis­tungen abhängig zu machen. Kommt der Auftrag­geber trotz Auffor­derung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder er ist zur Sicher­heits­leistung nicht bereit, so können wir die weitere Vertrags­er­füllung ablehnen, Schaden­ersatz wegen Nicht­er­füllung verlangen und/oder von den Verträgen, soweit Liefe­rungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurück­treten.
  5. Der Auftrag­geber ist zur Aufrechnung und zur Geltend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rechten nur befugt, wenn seine Gegen­an­sprüche entweder unbestritten oder rechts­kräftig festge­stellt sind.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Einhaltung unserer Liefer­ver­pflich­tungen setzt die recht­zeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung etwaiger Verpflich­tungen des Auftrag­gebers voraus. Liefer­fristen und – Termine gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und recht­zei­tiger Selbst­be­lie­ferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbst­be­lie­ferung ist durch uns verschuldet.
    Der Beginn der von uns angege­benen Lieferzeit setzt die Klärung aller techni­schen Fragen sowie die recht­zeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftrag­gebers voraus, insbe­sondere den Zugang sämtlicher vom Auftrag­geber zu liefernden Unter­lagen, Geneh­mi­gungen, Konstruk­ti­ons­pläne, Freigaben, Geneh­migung der Pläne, Einhaltung der verein­barten Zahlungs­ver­pflich­tungen, insbe­sondere den Eingang einer vertraglich verein­barten Voraus­zahlung, Sicher­heits­leistung, etc.
    Werden diese Voraus­set­zungen nicht recht­zeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entspre­chend. Eine Liefer­frist gilt nur als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich zugesagt wurde.
  2. Die Liefer­frist ist von uns einge­halten, wenn bis zum Ablauf das Produkt das Werk verlassen hat oder die Versand­be­reit­schaft dem Auftrag­geber mitge­teilt ist. Bei Nicht­ein­haltung von Liefer­fristen ist der Auftrag­geber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ableh­nungs­an­drohung zu setzen. Nach frucht­losem Ablauf dieser Frist ist der Auftrag­geber berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten.
  3. Sollte der Vertrag bei der Durch­führung nochmals abgeändert werden und die Abände­rungen beein­flussen die Lieferzeit, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt für Liefe­rungen außerhalb Deutsch­lands, wenn sich die Beschaffung bzw. Einholung erfor­der­licher in- oder auslän­di­scher behörd­licher oder nicht­be­hörd­licher Beschei­ni­gungen verzögert.
  4. Für Liefer­ver­zö­ge­rungen in Folge höherer Gewalt etc. sind wir – auch während eines bereits bestehenden Liefer­ver­zuges – berechtigt, die Liefer­fristen angemessen zu verlängern. Wir werden Beginn und Ende derar­tiger Hinder­nisse dem Auftrag­geber mitteilen.

§ 5 Versand und Gefahr­übergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftrag­geber über, sobald das Produkt an die den Transport ausfüh­rende Person übergeben worden ist oder wegen Versendung uns verlassen hat.
  2. Wird der Versand auf Veran­lassung des Auftrag­gebers verzögert oder nicht ausge­führt, geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs mit der Meldung der Versand­be­reit­schaft auf ihn über.
  3. Wenn der Auftrag­geber das Produkt versi­chern möchte, hat er dies uns schriftlich mitzu­teilen. Wir werden dann das Produkt in seinem Namen und auf seine Rechnung versi­chern.

§ 6 Gewähr­leistung

  1. Der Auftrag­geber hat das Produkt unver­züglich nach der Anlie­ferung zu unter­suchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er dies uns unver­züglich schriftlich zur Anzeige zu bringen.
  2. Unter­lässt der Auftrag­geber die Mangel­an­zeige, so gilt das Produkt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Unter­su­chung nicht erkennbar war.
  3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mangel­an­zeige unver­züglich nach der Entde­ckung gemacht werden, anderen­falls gilt das Produkt auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. Grund­sätzlich gelten die gesetz­lichen Vorschriften unter Maßgabe der folgenden Bedin­gungen:
    1. Wenn der Auftrag­geber Nacher­füllung verlangt, so können wir nach unserer Wahl entweder den Mangel besei­tigen oder ein neues Produkt herstellen.
    2. Die Kosten für die Nacher­füllung sind von uns nicht zu tragen, wenn sie sich dadurch erhöhen, dass das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerb­liche Nieder­lassung des Auftrag­gebers verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch der Sache.
  5. Einen Mangel, der nur einen geringen Teil der insgesamt geschul­deten Lieferung betrifft, berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. Die Gewähr­leis­tungs­an­sprüche verjähren in einem Jahr. Die Gewähr­leistung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die Abnahme erfolgt ist, jedoch spätestens 6 Wochen nach Lieferung.
  6. Ein Mangel unserer Produkte liegt nicht vor:
    1. wenn unsere Produkte vom Auftrag­geber in funktio­neller Verbindung mit bereits vorhan­denen oder von dritter Seite erwor­benen Produkten eingebaut und benutzt werden, sofern dann der Mangel durch nicht von uns gelie­ferte Kompo­nenten verur­sacht wird,
    2. ein Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn und soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Auftrag­geber die Einhaltung von techni­schen Rahmen­be­din­gungen nicht sicher­ge­stellt hat, die ihm in der Dokumen­tation und ergän­zenden Unter­lagen vorge­geben wurden.

§ 7 Haftung

  1. Schaden­er­satz­an­sprüche des Auftrag­gebers sind im Falle leichter Fahrläs­sigkeit ausge­schlossen. Wir haften insbe­sondere nicht für leicht fahrlässig verur­sachten entgan­genen Gewinn und sonstige Vermö­gens­schäden des Auftrag­gebers.
  2. Der Haftungs­aus­schluss gemäß § 7 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß dem Produkt­haf­tungs­gesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten. Bei leicht fahrläs­siger Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertrags­schluss vorher­seh­baren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrläs­sigem Handeln einfacher Erfül­lungs­ge­hilfen.
  3. Soweit unsere Haftung ausge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung unserer Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitar­beiter, freier Mitar­beiter, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen.

§ 8 Eigen­tums­vor­behalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelie­ferten Produkt bis zur vollstän­digen Zahlung sämtlicher Forde­rungen aus dem vorliegen Vertrag vor. Wir sind berechtigt, das Produkt zurück­zu­nehmen, wenn der Auftrag­geber sich vertrags­widrig verhält.
  2. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn überge­gangen ist, das Produkt pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten durch­ge­führt werden, hat der Auftrag­geber diese auf eigene Kosten recht­zeitig auszu­führen. Solange das Eigentum noch nicht überge­gangen ist, hat uns der Auftrag­geber unver­züglich schriftlich zu benach­rich­tigen, wenn das gelie­ferte Produkt gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausge­setzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­lichen und außer­ge­richt­lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftrag­geber für den uns entstan­denen Ausfall.
  3. Der Auftrag­geber ist zur Weiter­ver­äu­ßerung der Vorbe­haltsware im normalen Geschäfts­verkehr berechtigt. Die Forde­rungen des Abnehmers aus der Weiter­ver­äu­ßerung der Vorbe­haltsware tritt der Auftrag­geber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns verein­barten Faktura-Endbe­trages (einschließlich Mehrwert­steuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach Verar­beitung weiter­ver­kauft worden ist. Der Auftrag­geber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu­ziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftrag­geber seine Zahlungs­ver­pflich­tungen aus den verein­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug ist und insbe­sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens gestellt ist oder Zahlungs­ein­stellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verar­beitung oder Umbildung des Produkts durch den Auftrag­geber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwart­schafts­recht des Auftrag­gebers an dem Produkt an der umgebil­deten Sache fort. Sofern das Produkt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen verar­beitet wird, erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des objek­tiven Wertes unseres Produkts zu den anderen bearbei­teten Gegen­ständen zur Zeit der Verar­beitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi­schung. Sofern die Vermi­schung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftrag­gebers als Haupt­sache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftrag­geber uns anteil­mäßig Mitei­gentum überträgt und das so entstandene Allein­ei­gentum oder Mitei­gentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forde­rungen gegen den Auftrag­geber tritt der Auftrag­geber auch solche Forde­rungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbe­haltsware mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die zuste­henden Sicher­heiten auf Verlangen des Auftrag­gebers freizu­geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Schutz­rechte Dritter

  1. Soweit wir Produkte nach Vorgaben des Auftrag­gebers fertigen, steht der Auftrag­geber dafür ein, dass durch die Herstellung bzw. Lieferung und deren Verwendung Rechte Dritter, insbe­sondere Schutz­rechte wie Patente, Waren­zeichen oder Gebrauchs­muster nicht verletzt werden. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaup­teten etwaigen Rechts­ver­letzung sich ergebenden Ansprüche Dritter freizu­stellen und entstandene Aufwen­dungen zu ersetzen.
  2. Dies gilt auch bei durch uns durch­ge­führten Lohnar­beiten.

§ 10 Stellung von Arbeits­ma­terial durch den Auftrag­geber

  1. Stellt uns der Auftrag­geber das zu bearbei­tende Material zur Verfügung (Lohnar­beiten) ist es Sache des Auftrag­gebers, dass das Material sich zur bestim­mungs­ge­mäßen Verar­beitung eignet.
  2. Ist dies nicht der Fall, verpflichtet sich der Auftrag­geber, uns den entstan­denen Schaden, inklusive entgan­genem Gewinn, zu ersetzen.

§ 11 Überlassung von Unter­lagen, Geheim­haltung

  1. Falls wir für die Fertigung eines Produkts Konstruk­ti­ons­pläne, Skizzen, Baupläne etc. fertigen und dem Auftrag­geber bzw. seinem Erfül­lungs- und/oder Verrich­tungs­ge­hilfen zur Verfügung stellen oder wir Zeich­nungen, Modelle, Muster und sonstige Unter­lagen fertigen, bleiben diese unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung des Auftrages verwendet werden.
    Diese dürfen Dritte nicht ohne unsere schrift­liche vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.
    Sie sind vom Auftrag­geber unent­geltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren.
    Sie sind von uns auf Verlangen nach Erledigung des Auftrags bezie­hungs­weise bei Nicht­zu­stan­de­kommen eines Vertrages unauf­ge­fordert und unver­züglich zurück­zu­geben.
  2. Wir behalten uns ebenfalls an den von uns gefer­tigten Konstruk­ti­ons­plänen, Skizzen, Bauplänen, Angeboten und Kosten­vor­anschlägen, mit Modellen etc. sämtliche Urheber­rechte vor. Der Auftrag­geber hat unsere Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse vertraulich zu behandeln.
  3. Falls wir zur Durch­führung des Vertrages Zeich­nungen, Beschrei­bungen, Konstruk­ti­ons­mo­delle, Modelle, Muster etc. fertigen, sind diese für den Auftrag­geber verbindlich, er hat die Verpflichtung, sie auf etwaige Unstim­mig­keiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder auch nur vermutete Fehler unver­züglich schriftlich hinzu­weisen. Andern­falls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf die Unstimmigkeiten/Fehler berufen.

§ 12 Schriftform

Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche Neben­ab­reden bestehen nicht. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der Schriftform.

§ 13 Erfül­lungsort

Erfül­lungsort für die Lieferung ist 88316 Isny.

§ 14 Gerichts­stand

Als Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten im Zusam­menhang mit der Durch­führung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 88316 Isny ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz des Auftrag­gebers zu klagen.

§ 15 Anwend­bares Recht

Die gesamten Vertrags­be­zie­hungen zwischen den Vertrags­par­teien unter­liegen dem Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des inter­na­tio­nalen Privat­rechts und des UN-Kaufrechts.

§ 16 Salva­to­rische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestim­mungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestim­mungen und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer Regelungs­lücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die den mutmaß­lichen Willen der Vertrags­par­teien und den Zweck des Vertrages am besten entspricht.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand 12/2016)

§ 1 Geltungs­be­reich

  1. Diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäfts­be­zie­hungen mit unseren Geschäfts­partnern und Liefe­ranten (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) für die Lieferung beweg­licher Sachen (im Folgenden „Produkt“ genannt). Unerheblich ist, ob der Verkäufer die Leistung selbst erbringt oder bei Zulie­ferern einkauft.
  2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei Vertrags­schluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Verkäufern, die Unter­nehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juris­tische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-recht­liches Sonder­ver­mögen sind.
  4. Diese AGB gelten ausschließlich. Entge­gen­ste­hende oder von diesen AGB abwei­chende Bedin­gungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustim­mungs­er­for­dernis gilt in jedem Fall, insbe­sondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedin­gungen des Verkäufers dessen Liefe­rungen vorbe­haltlos annehmen.
  5. Indivi­du­al­ver­trag­liche Verein­ba­rungen mit dem Verkäufer haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu ist jedoch ein schrift­licher Vertrag bezie­hungs­weise eine schrift­liche Bestä­tigung von uns maßgebend.

§ 2 Vertrags­schluss

Unsere Bestel­lungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt werden. Liefe­rungen, für die keine schrift­lichen Bestel­lungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Unser Schweigen auf Angebote, Auffor­de­rungen oder Erklä­rungen des Verkäufers werden nur dann als Zustimmung gewertet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offen­sicht­liche Fehler, insbe­sondere Schreib- und/oder Rechen­fehler oder unvoll­ständige Bestel­lungen oder fehlende Unter­lagen wird der Verkäufer uns hinweisen, damit wir den Fehler korri­gieren bzw. vervoll­stän­digen können. Ansonsten liegt kein Vertrag vor.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Liefer­verzug, Vertrags­strafe

  1. Unsere in der Bestellung angege­benen Spezi­fi­ka­tionen und Liefer­fristen sind verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unver­züglich schriftlich unter Angabe der Gründe unter voraus­sicht­lichen Verzö­ge­rungen in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass verein­barte Liefer­zeiten nicht einge­halten werden können. Teillie­fe­rungen dürfen nur mit unserer vorhe­rigen schrift­lichen Zustimmung vorge­nommen werden. Das Gleiche gilt für Liefe­rungen vor der verein­barten Lieferzeit.
  2. Falls der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der verein­barten Lieferzeit erbringt oder er in Verzug kommt, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetz­lichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.
  3. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns für jeden Fall der Überschreitung der Liefer­frist eine Vertrags­strafe in Höhe von 0,5 Prozent des Netto-Auftrags­vo­lumens für jede angefangene Woche der Frist­über­schreitung, maximal jedoch 5 Prozent des Auftrags­vo­lumens zu bezahlen. Die Geltend­ma­chung weiterer Schaden­er­satz­an­sprüche bleibt unberührt, die Vertrags­strafe wird hierauf angerechnet.

§ 4 Gefahr­übergang, Verpa­ckung, Kosten

  1. Bei der in Bestellung angege­benen Preise sind Liefe­rungen „frei Haus“ beinhaltet.
  2. Die in der Bestellung angege­benen Preise schließen die Kosten der Verpa­ckung ein.
  3. Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­terung geht erst mit erfolgter Übergabe des Produkts an uns über.
  4. Klarstellend wird vermerkt, dass der vertraglich verein­barte Preis ein Festpreis ist.

§ 5 Infor­ma­ti­ons­pflichten

  1. Über Verän­de­rungen von Herstel­lungs­pro­zessen des Produktes, Änderungen von Materialien oder Zulie­fer­teilen des Produkts hat der Verkäufer uns frühzeitig durch schrift­liche Mitteilung zu infor­mieren.
  2. Wir sind berechtigt, im erfor­der­lichen Umfang zu prüfen, ob sich die Verän­de­rungen nachteilig auf das Produkt ausge­wirkt haben bzw. auswirken können.
  3. Auf Anfor­derung hat der Verkäufer hierzu die notwe­nigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Aufrechnung und Zurück­be­haltung

  1. Aufrech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetz­lichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurück­zu­halten, solange uns noch Ansprüche aus unvoll­stän­digen oder mangel­haften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
  2. Der Verkäufer hat ein Aufrech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­recht nur bei rechts­kräftig festge­stellten oder unbestrit­tenen Gegen­for­derung.

§ 7 Eigen­tums­vor­behalt

  1. Die Übereignung des Produkts an uns ist unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises.
  2. Falls wir jedoch ein durch die Kaufpreis­zahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung annehmen sollten, erlischt der Eigen­tums­vor­behalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreis­zahlung für das gelie­ferte Produkt.
  3. Ein verlän­gerter oder erwei­terter Eigen­tums­vor­behalt wird nicht anerkannt und ist ausge­schlossen.

§ 8 Gewähr­leistung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- oder Rechts­mängeln des Produkts und auch bei sonstigen Pflicht­ver­let­zungen durch den Verkäufer gelten die gesetz­lichen Bestim­mungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Als verein­barte Beschaf­fenheit gelten auch dieje­nigen Produkt­be­schrei­bungen, die Gegen­stand des jewei­ligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbe­zogen wurden. Dies gilt insbe­sondere auch durch Bezeichnung oder Bezug­nahme in unseren Bestel­lungen. Dies gilt auch, wenn die entspre­chende Produkt­be­schreibung vom Verkäufer gefertigt wurde.
  3. Uns stehen Mängel­an­sprüche auch unein­ge­schränkt zu, wenn der Mangel bei Vertrags­schluss in Folge grober Fahrläs­sigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Unsere Unter­su­chungs­pflicht auf Mängel beschränkt sich auf Mängel, die bei der Eingangs­kon­trolle des Produktes durch uns bei Sichtung einschließlich der Liefer­pa­piere sowie bei einer von uns durch­ge­führten Quali­täts­kon­trolle im Stich­pro­ben­ver­fahren offen erkennbar sind. Falls eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter­su­chungs­pflicht.
  5. Die Rügepflicht für später entdeckte oder auftau­chende Mängel bleibt unberührt. Unsere Mangel­an­zeige ist unver­züglich und recht­zeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalen­der­tagen dem Verkäufer zugeht. Falls wir ein unberech­tigtes Mängel­be­sei­ti­gungs­ver­langen geltend machen, haften wir nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass gerade kein Mangel vorlag.
  6. Nachbes­se­rungen sind dort vorzu­nehmen, wo sich das Produkt befindet. Dies gilt auch, falls wir das Produkt weiter veräußert haben und dieses sich dann bei unserem Käufer befindet.
  7. Grund­sätzlich gilt die gesetz­liche Gewähr­leis­tungs­frist. Während der Dauer der Nacher­füllung (Nachbes­serung, Nachlie­ferung) ist die Verjährung unserer Gewähr­leis­tungs­an­sprüche wie folgt gehemmt, soweit der Verkäufer zur Mängel­be­sei­tigung verpflichtet war: Für das nachge­lie­ferte Produkt beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist neu zu laufen. Falls bei dem Produkt Teile nachge­bessert werden, beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist mit Abschluss der Nachbes­serung neu zu laufen, soweit es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangel­haften Nachbes­serung handelt.
  8. Treten wir wegen eines Mangels des Produkts vom Vertrag zurück, so hat uns der Verkäufer die Vertrags­kosten zu ersetzen, es sei denn, der Rücktritts­grund ist von uns zu vertreten.

§ 9 Produkt­haftung

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus Produkt­haftung freizu­stellen, wenn dieser für den Produkt­fehler und den eintre­tenden Schaden nach produkt­haf­tungs­recht­lichen Grund­sätzen verant­wortlich ist. Zu der Freistel­lungs­pflicht gehört ebenfalls, dass der Verkäufer uns etwaige Aufwen­dungen zu erstatten hat, die sich aus oder im Zusam­menhang mit einer von uns durch­ge­führten Rückruf­aktion ergeben. Vor einer durch­zu­füh­renden Rückruf­maß­nahme werden wir den Verkäufer, soweit es uns möglich und zumutbar ist, unter­richten und ihm Gelegenheit zur Stellung­nahme geben.
  2. Der Verkäufer verpflichtet sich eine Betriebs­haft­pflicht-Versi­cherung mit erwei­terter Produkt­haf­tungs­ver­si­cherung und Umwelt­haft­pflicht-/Umwelt­schaden-Versi­cherung mit einer Deckungs­summe von mindestens EUR 5 Mio. pauschal für Perso­nen­schäden, Sach- und Produkt­ver­mö­gens­schäden zu unter­halten und dies jährlich nachzu­weisen.
  3. Weiter­ge­hende gesetz­liche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Schaden­er­satz­an­sprüche

  1. Schaden­er­satz­an­sprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechts­grund, sind für leichte Fahrläs­sigkeit ausge­schlossen. Dieser Haftungs­aus­schluss gilt nicht für Schaden­er­satz­an­sprüche, die auf einer Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei zwingenden gesetz­lichen Haftungs­tat­be­ständen, wie beispiels­weise aus dem Produkt­haf­tungs­gesetz.
  2. Falls wir leicht fahrlässig wesent­liche Vertrags­pflichten verletzt haben und bei grober Fahrläs­sigkeit einfacher Erfül­lungs­ge­hilfen ist der Schaden­ersatz jedoch auf den Ersatz des bei Vertrags­schluss vorher­seh­baren, typischen Schadens beschränkt.
  3. Soweit unsere Haftung ausge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung unserer Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitar­beiter, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen.

§ 11 Schriftform

Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche Neben­ab­reden bestehen nicht. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der Schriftform.

§ 12 Erfül­lungsort

Erfül­lungsort für Liefe­rungen ist die in Bestel­lungen vorge­gebene Bestim­mungs­adresse. Erfül­lungsort für die Zahlung ist 88316 Isny.

§ 13 Gerichts­stand

Als Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten im Zusam­menhang mit der Durch­führung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 88316 Isny ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz des Verkäufers zu klagen.

§ 14 Anwend­bares Recht

Die gesamten Vertrags­be­zie­hungen zwischen den Vertrags­par­teien unter­liegen dem Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des inter­na­tio­nalen Privat­rechts und des UN-Kaufrechts.

§ 15 Salva­to­rische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestim­mungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestim­mungen und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer Regelungs­lücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem mutmaß­lichen Willen der Vertrags­par­teien und dem Zweck des Vertrages am besten entspricht.